Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt zwar die bloße Mitgliedschaft in bzw. Aktivitäten für die NPD oder deren Jugendorganisation (JN) noch nicht generell eine Kündigung. Selbst Beschäftigte, die keiner „gesteigerten“, beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, dürfen den Staat oder die Verfassung und deren Organe aber nicht beseitigen wollen, beschimpfen oder verächtlich machen.
BAG 06.09.2012, Az. 2 AZR 372/11