Auch zur Vertretung eines jahrelang erkrankten Arbeitnehmers kann eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG zulässig sein. Etwas anderes gilt nur, wenn der erkrankte Arbeitnehmer vor Abschluss des befristeten Vertrages verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Arbeitgeber sind auch nicht verpflichtet, eine – rechtlich mögliche – krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen, um eine unbefristete Stelle zu schaffen.
LAG Rheinland-Pfalz 05.07.2012, Az. 11 Sa 26/12