Nach § 15 VI BEEG kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 15 VII BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Dabei ist eine einvernehmliche Elternteilzeitregelung nicht auf diesen Anspruch anzurechnen, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.02.2013, Az. 9 AZR 461/11).
Quelle: BAG PM 12/13