Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.02.2013 (Az. 8 AZR 180/12) klargestellt.
Quelle: BAG PM Nr. 13/3