BAG: Ehrenamt begründet kein Arbeitsverhältnis

Durch die Ausfübung ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 29.08.2012 entschieden. Denn die Ausübung von Ehrenämtern diene nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz, sondern sei Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen (Az. 10 AZR 499/11).

Entbindung von ehrenamtlicher Telefonseelsorge nach acht Jahren

Der Beklagte des entschiedenen Falles ist Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. Zu diesem Zweck unterhält er Räumlichkeiten, in denen ein hauptamtlicher und rund fünfzig ehrenamtliche Mitarbeiter den Seelsorgedienst verrichten. Nach der Dienstordnung für die ehrenamtlichen Kräfte wird deren regelmäßige Beteiligung erwartet. Jeweils im Vormonat legt der Beklagte Dienstpläne für den Folgemonat aus, in die sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter eintragen. Die Klägerin war auf der Grundlage von schriftlichen Beauftragungen seit dem 26.04.2002 als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin ententgeltlich im Umfang von zehn Stunden im Monat für den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt dabei lediglich einen Unkostenersatz von 30 Euro monatlich. Am 22.01.2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem Dienst entbunden.

Kündigungsschutzklage blieb erfolglos

Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht – wie schon in den Vorinstanzen – erfolglos. Zwischen den Parteien bestand nach Auffassung der Gerichte kein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen sei – bis zur Grenze des Missbrauchs – rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern diene nämlich nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Im Streitfall bestand laut BAG kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.

 

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