BAG: Keine Altersdiskriminierung bei niedriger Abfindung für rentennahe Mitarbeiter im Rahmen der Sozialplanabfindung, BAG Urteil vom 26.03.2013, Az. 1 AZR 857/11

Es ist keine Altersdiskriminierung, wenn eine Sozialplanabfindung grundsätzlich nach der Formel Bruttomonatsvergütung x Betriebszugehörigkeit x Faktor ermittelt wird, Arbeitnehmer nach vollendetem 62. Lebensjahr aber nur eine Abfindung von zwei Bruttomonatsverdiensten erhalten.

Hinweis von Thomas Winzer:

Mit dem Urteil bestätigt das BAG seine jüngste Rechtsprechung zur Zulässigkeit von (verringerten) Sozialplanabfindungen für rentennahe Mitarbeiter.

Das BAG verdeutlicht abermals, dass Sozialpläne eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion für künftige Nachteile haben. Abfindungen, für die grundsätzlich nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, sind kein zusätzliches Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Dienste. Bei der Entscheidung, wie typischerweise zu erwartende wirtschaftliche Nachteile zu entschädigen sind, können die Betriebsparteien grundsätzlich pauschalieren und haben insoweit einen Ermessenspielraum. Vor diesem Hintergrund dürfen die Betriebsparteien ein einer gestaffelten Abfindungsregelung wesentlich vom Alter abhängende Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigen. Dabei können sie sogar Mitarbeiter von Sozialplanplanleistungen ausschließen, wenn diese bereits nach dem Bezug von Arbeitslosengeld rentenberechtigt sind. Eine Mindestabfindung wurde deutlich abgelehnt.

Quelle: Beck FD ArbR 2013

 

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