BAG: Lohnwucher bei Postzustelldiensten

Eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung ist wegen Lohnwuchers (§ 138 BGB) nichtig, wenn die vereinbarte Vergütung geringer als zwei Drittel des im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns ist. Maßgeblich für die Bestimmung des Wirtschaftszweiges ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt auf der Basis der EG-Verordnung 1893 / 2006.

Quelle: BAG Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 630/10 (LAG Niedersachsen)

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