BAG: Rückzahlungsklausel einer Weiterbildungsvereinbarung muss die zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Detail bezeichnen, BAG Urteil vom 06.08.2013, Az. 9 AZR 442/12

Klauseln über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügen dem Transparenzgebot nur dann, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn die Art und die Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten fehlen und die einzigen Positionen nicht genau und abschließend bezeichnet sind.

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