Die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung führt unabhängig von der tatsächlichen Privatnutzung zu einem lohnsteuerlichen Vorteil.
Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse können nur anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. Andere Unterlagen, wie z.B. Reisekostenabrechnungen, sind ungeeignet.