Fristlose Kündigung eines Chefarztes wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2012, Az.20 Sa 94/11

Wenn die Vereinbarung zwischen einem Krankenhaus und ihrem Chefarzt endet, wonach ihm gestattet war, neben seiner Tätigkeit als Chefarzt eine Vertragsarztpraxis zu betreiben, verhält sich der Chefarzt wettbewerbswidrig, wenn er die Vertragsarztpraxis gleichwohl fortführt und versucht bei überweisungsgebundenen Leistungen Kunden dazu zu bewegen, zukünftig seine Vertragsarztpraxis statt dem Krankenhaus zu beauftragen.

Während des Arbeitsverhältnisses begangene Wettbewerbsverstöße eines Chefarztes gegenüber seiner Arbeitgeberin sind geeignet eine fristlose Kündigung  des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Erteilung einer Abmahnung zu rechtfertigen.

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