ArbG Krefeld Urteil vom 30.11.2012, Az. 2 Ca 2010/12: Fristlose Kündigung nach Böller im Dixi-Klo

Verletzt ein Mitarbeiter einen Kollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt selbst dann, wenn die Verletzung nicht beabsichtigt, sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war.

Der Kläger war bei der Beklagten als Gerüstbauer und Vorarbeiter beschäftigt. Im August 2012 zündete er auf einer Baustelle einen Böller im Dixie-Klo, in dem sich ein Arbeitskollege aufhielt. Streitig ist, wie der Böller in die Toilette gelangte. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ihn von oben hineingeworfen. Dieser will ihn dagegen an der Tür befestigt haben. Dort hätte er sich ungeplant gelöst und sei in die Kabine gerutscht. Der Kollege erlitt Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste. Er war drei Wochen arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte dem Kläger fristlos. Dieser wandte ein, solche Scherze seien auf Baustellen normal.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Seiner Ansicht nach kam es nicht darauf an, wie der Böller in die Toilette gelangte. Es nahm einen tätlichen Angriff an, bei dem der Kläger mit erheblichen Verletzungen rechnen musste, vor allem da der Betroffene nicht fliehen konnte.

Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Trotz 15 Jahren Betriebszugehörigkeit des Klägers war der Beklagten keine Kündigungsfrist zuzumuten. Entscheidend hierfür war zum einen die Schwere der Pflichtverletzung. Zum anderen war es gerade Aufgabe des Klägers, als Vorarbeiter solches Fehlverhalten zu verhindern.

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