Für Arbeitnehmer

Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit BAG Urteil vom 15.11.2011, Az. 9 AZR 348/10

Das PflegeZG eröffnet dem Arbeitnehmer  die Möglichkeit, durch einmalige Erklärung Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn er die sechs Monate mit seiner Erklärung nicht ausgeschöpft hat, kann er keine weitere Pflegezeit für denselben Angehörigen geltend machen. Das PflegeZG räumt dem Arbeitnehmer nur ein einmaliges und kein mehrfaches Gestaltungsrecht ein.

Arbeitnehmer sollten sich daher vor der Inanspruchnahme von Pflegezeit genau überlegen, für welchen Zeitraum sie ihren Angehörigen pflegen wollen. Sie müssen damit rechnen, dass der Arbeitgeber weder einer Verlängerung der Pflegezeit noch einer weiteren Pflegezeit zustimmt.

Formulare zur Familienpflegezeit zum Download

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) hat unter der Internetadresse http://www.familien-pflege-zeit.de/servicebereicht.html einige Formulare und Merkblätte zur Familienpflegezeit veröffentlicht. Merkblätter sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber und eine Berechnungshilfe runden das Angebot ab.

Quelle: BAFzA online