LAG Baden-Württemberg Urteil vom 28.11.2012, Az. 4 Sa 48/12: Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst in der Pflegebranche

Die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV differenziert nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit. Deshalb sind auch im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, aber die Revision zugelassen.

Dieser Beitrag wurde unter Neue Rechtsprechung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.