Ein Betriebsratsmitglied kann auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es unbefugt auf das elektronische Personalinformationssystem zugegriffen hat. Hierin liegt ein erheblicher Verstoß gegen das BDSG swie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten. Die Pflichtverletzung rechtfertigt allerdings nicht ohne weiteres auch eine außerordentliche Kündigung.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 43 vom 11.12.2012