LAG Köln Urteil vom 11.10.2012, Az. 6 Sa 641/12: Auch Schwangerschaftsvertretung darf eigene Schwangerschaft bei Einstellung verschweigen

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht offenbaren muss, dass sie ebenfalls schwanger ist. Auch wenn Zweck eines befristeten Arbeitsvertrages die Vertretung einer Schwangeren ist, bleibt die Frage nach der Schwangerschaft unzulässig.

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