LAG Köln: Dienstwagenbesteuerung bei Privatnutzung

Bringt der Arbeitnehmer innerhalb einer vom Arbeitgeber gesetzten angemessenen Frist nicht die notwendigen Daten bei, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs nach der – an sich zwischen den Parteien vereinbarten – sog. konkreten Berechnungsmethode durchführen zu können, so kann der Arbeitgeber die Versteuerung nach der 1%-Methode vornehmen.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auf die einschlägigen steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, wenn er der Auffassung ist, der Arbeitgeber habe zu hohe Steuerbeträge einbehalten und abgeführt. Eine entsprechende Vergütungsklage gegen den Arbeitgeber kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitgeber im Zeitpunkt des Steuerabzugs eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug in dieser Höhe nicht bestand (Anschluss an BAG, NZA 2008, 884). (Leitsätze des Gerichts)

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 27.10.2011, Az. 7 Sa 560/11

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