LSG Rheinland-Pfalz: Mobbing im Bereich des SGB II (Hartz IV) wichtiger Grund für Arbeitsaufgabe (L 3 AS 159/12)

Im Bereich des SGB II kann Mobbing ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Arbeit sein, sodass in einem solchen Fall die selbst herbeigeführte Hilfebedürftigkeit sanktionslos bleibt. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Die Anforderungen an den wichtigen Grund seien im Bereich des SGB II geringer als im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung, begründet das Gericht sein Urteil vom 26.06.2012. Denn SGB II – Leistungen seien nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert.

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