Mindestentgelt in der Pflege auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, BAG, Urteil vom 19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12 (LAG Baden-Württemberg)

Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.07.2010 ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste zu zahlen (amtl. Leitsatz).

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