Missbrauchskontrolle bei Kettenbefristungen und Haushaltsbefristungen BAG, Urteil vom 13.02.2013, Az. 7 AZR 225/11

Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie müssen zusätzlich alle Umstände des Einzelfalls prüfen und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Bei einer Gesamtdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen von etwas mehr als 6 1/2 Jahren und 13 befristeten Verträgen kann eine Missbrauchskontrolle veranlasst sein.

Hinweis:

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.01.2012 entschieden, dass der Arbeitgeber zwar wiederholt und sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückgreifen könne. Die nationalen Gerichte müssen aber die Umstände des Einzelfalls auf Rechtsmissbrauch prüfen. Infolge dieser Entscheidung hat das BAG einen Rechtsmissbrauch bei einer Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und der Anzahl der Befristungen für möglich gehalten, bei einer Gesamtdauer von 7 Jahren und 9 Monaten und 4 Befristungen hingegen noch keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch entdeckt.

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