Wettbewerbstätigkeit während Freistellung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages (BAG Urteil vom 17.10.2012, Az. 10 AZR 809/11)

Vereinbaren die Parteien im Aufhebungsvertrag die Freistellung für den Rest der Kündigungsfrist und sieht der Aufhebungsvertrag nicht ausdrücklich die Anrechenbarkeit anderweitigen Verdienstes vor, muss sich der Arbeitnehmer die Vergütung aus einer noch während der Kündigungsfrist aufgenommenen Wettbewerbstätigkeit nicht auf das fortzuzahlende Entgelt anrechnen lassen.

Dieser Beitrag wurde unter Neue Rechtsprechung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.