BAG verneint bei Mobbing Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs allein wegen Untätigkeit des Anspruchstellers, Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 838/13

Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 I, 253 II BGB i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG) kann verwirken. Allerdings genügen dafür ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anpruchstellers nicht, wie das Bundesarbeitsgericht hervorhebt.

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