Mindestlohn, Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13

Ein Zeugnis, mit dem der Arbeitgeber bescheinigt, der Arbeitnehmer habe die übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt, entspricht der Schulnote „befriedigend“. Der Arbeitnehmer trage auch dann die Darlegungslast für eine bessere Schlussbeurteilung, so das Bundesarbeitsgericht, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden (Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13).

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