Erklärt der Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, so stellt dies ein deklaratorisches Schuldversprechen dar. Dieses kann der Arbeitgeber nicht anfechten, wenn er die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage fälschlich zu hoch angegeben hat. Dem Arbeitnehmer ist es regelmäßig auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schuldversprechen zu berufen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem beklagten Gebäudereinigungsunternehmen als Angestellter beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2010 und teilte dem Kläger im Kündigungsschreiben mit, dass er eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erhalte. Die Angabe über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Klägers.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Zahlung von 9.094,07 € brutto zur zugesagte Abgeltung von 43 Urlaubstagen. Der Beklagte machte dagegen geltend, dass die abzugeltenden Urlaubstage aufgrund eines neuen Personalabrechnungssystems falsch berechnet worden seien. Dem Kläger hätten maximal 13 Urlaubstage zugestanden.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben der Klage statt.
Quelle: LAG Köln vom 04.04.2012, Az. 9 Sa 797/11