BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags kann ausnahmsweise trotz Vorliegen sachlicher Gründe rechtsmissbräulich sein

Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann trotz Vorliegen eines Sachgrunds aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräulich und daher unwirksam sein. Dies gilt insbesondere bei sehr langer Gesamtdauer oder einer außergewöhnlich hohen Anzahl aufeinander folgender Befristungen mit demselben Arbeitgeber. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 18.07.2012 entschieden (Az: 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10).

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