Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet ist, ist nach einer aktuellen Entscheidung des BAG gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Vergütung richte sich in diesem Fall nach 612 Abs. 1 BGB. Hiernach sei Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung sei regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt beziehe (BAG, Urteil vom 22.02.2012, Az. 5 AZR 765/10).
Quelle; BAG PM Nr. 16/12 vom 22.02.2012