Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber jedenfalls nach sechs Monaten und damit nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes nach der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers fragen. Das hat das BAG am 16.02.2012 entschieden und darauf hingewiesen, dass die Frage insbesondere im Zusammenhang mit beabsichtigten Kündigungen zulässig ist (BAG, Urteil vom 06.02.2012, Az. 6 AZR 553/10).
Quelle: BAG PM Nr. 12 vom 16.02.2012