BAG: Vertragliche Verfallklausel für Ansprüche aus Arbeitsverhältnis gilt nicht für Vorsatzhaftung, Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 280/12

Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltene Fälle erfassen soll. Eine Anwendung auch für die Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, sei dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt, meint das Bundesarbeitsgericht. Das gelte beispielsweise für Vorsatzhaftung.

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