Bei Inkrafttreten eines Tarifvertrags haben erst nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer keine Ansprüche gegen den Erwerber

Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst einige Jahre später in Kraft, und kommt es zwischenzeitlich zu einem Betriebsübergang, können die Arbeitnehmer nach Inkrafttreten des Tarifvertrags hieraus keine Ansprüche gegen den Erwerber ableiten. Die tariflichen Regelungen gehören in diesem Fall noch nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die gem. § 613 a Abs. 1 BGB auf den Erwerber übergehen. Auch eine Bezugnahmeklausel führt nicht dazu, dass der Erwerber die tariflichen Ansprüche erfüllen muss.

Quelle: BAG 16.05.2012, Az. 4 AZR 320/10 und 321/10, BAG PM Nr. 36/12 vom 16.05.2012

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