Das hat sich 2012 im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht geändert

Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs:

Am 18.9.2012 ist eine Änderung des BEEG in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Regelungen in den §§ 15, 16 BEEG sind folgende Neuerungen zu beachten:

  • Die 30-Stunden-Grenze bzgl. der Höchstarbeitszeit während der Elternzeit wurde flexibilisiert: Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist nun maßgeblich, dass die Erwerbstätigkeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt nicht übersteigt.
  • Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit war bisher nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Zwar bleibt es bei dieser Grundsatzregelung, jedoch hat der Gesetzgeber diesbezüglich eine Ausnahme in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG aufgenommen: Danach kann die angemeldete Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, um Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen. Dies kann für die Arbeitnehmerin im Hinblick auf das Mutterschaftsgeld finanziell attraktiv sein.

+++ Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM):

Die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) ist am 1.11.2012 gestartet. Die Arbeitgeber müssen allerdings erst bis Ende 2013 auf das ELStAM-Verfahren umstellen.

  • Starttermin: Seit dem 1.11.2012 können Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen. Sie haben das ELStAM-Verfahren grds. für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, anzuwenden.
  • Einführungszeitraum: Als Einführungszeitraum hat das BMF das komplette Kalenderjahr 2013 bestimmt. Arbeitgeber müssen die ELStAM also spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen und anwenden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet.

+++ Mediationsgesetz:

Am 26.7.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Auseinandersetzungen in Kraft getreten. Es beschreibt u.a. die wesentlichen Aufgaben der Mediatoren und soll deren Neutralität und Unabhängigkeit sichern. Außerdem soll die Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, die in Mediationen getroffen werden, erleichtert werden.

Das Gesetz sieht auch eine gerichtsinterne Mediation vor, wobei Richter allerdings nicht die Bezeichnung „Mediator“ führen dürfen. Für arbeitsrechtliche Verfahren sieht das Gesetz in den §§ 54, 54a ArbGG besondere Regelungen vor. Danach kann etwa der ersuchte Güterichter auch Richter eines anderen Gerichts oder eines anderen Rechtszugs sein.

+++ Arbeits- und sozialrechtliche Änderungen aufgrund der Novellierung des Transplantationsgesetzes:

Am 1.8.2012 ist die Novellierung des Transplantationsgesetzes in Kraft getreten. Arbeitsrechtlich wirkt sich das Gesetz insbesondere im Bereich der Entgeltfortzahlung aus: Arbeitnehmer, die ein Organ oder Gewebe spenden, haben nach § 3a EFZG n.F. einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Flankierend ist im SGB V geregelt, dass der Versicherte Anspruch auf eine Behandlung aufgrund einer Organspende sowie einen Krankengeld-Anspruch hat.

 +++ Neuregelung des Insolvenzgeldes und weiterer Vorschriften des SGB III:


Zum 1.4.2012 ist das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten. Im Zuge dieser Reform sind viele Vorschriften des SGB III, obwohl sie inhaltlich im Wesentlichen unverändert geblieben sind, innerhalb des Gesetzes verschoben worden.

 Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Insolvenzgeld: Die §§ 165 bis 172 SGB III ersetzen jetzt die §§ 183 bis 189a SGB III.
  • Kurzarbeitergeld: Die §§ 95 bis 100 SGB III ersetzen die bisherigen §§ 169 bis 174 SGB III. Insoweit hat der Gesetzgeber zudem auch auf die Entscheidung des BSG vom 14.9.2010 reagiert, wonach selbst sog. „Kurzarbeit null“ Kurzarbeit ist.
  • Sonderformen des Kurzarbeitergeldes (z.B. Saison-Kurzarbeitergeld): Die §§ 101 bis 109 SGB III ersetzen die bisherigen §§ 175 bis 182 SGB III.
  • Arbeitslosengeld: Die §§ 136 bis 143 SGB III ersetzen die bisherigen §§ 117 bis 124 SGB III.
  • Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Sperrzeit: § 159 SGB III ersetzt den bisherigen § 144 SGB III.

+++ Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Software:

Die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers ist für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt worden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.

 

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