Der Rentenversicherungsträger kann nach einer CGZP-Prüfung eine Nachforderung nicht durchsetzen, wenn die Behörde für einen teilidentischen Zeitraum in der Vergangenheit bereits einen bestandkräftigen Nachzahlungsbescheid erlassen und diesen nicht beseitigt hat. (Leitsatz der Redaktion)
Quelle: LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2012, Az. L 5 R 345/12 B ER, BeckRS 2012, 72098