Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen, BAG Urteil vom 23.01.2014, Az. 2 SZR 582/13

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB sein, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen und das Arbeitsverhältnis „sinnentleert“ ist, weil der Arbeitgeber über Jahre hinweg erhebliche Entgeltzahlungen ohne Gegenleistung zu erbringen hätte.

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB wird bei Dauertatbeständen ständig neu in Gang gesetzt und endet nicht schon mit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit, sondern erst, wenn ein hinreichend langer Zeitraum ohne Krankheiten eine negative Gesundheitsprognose nicht mehr stützen kann.

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