BAG: Auch im öffentlichen Dienst kann ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden, in dem die sog. Tarifautomatik durch eine eigenständige Vergütungsvereinbarung ersetzt wird

BGB §§ 133, 157

  1. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann auch im öffentlichen Dienst ein Arbeitsverhältnis vereinbart werden, in dem die sogenannte Tarifautomatik (§§ 22, 23 BAT) durch eine eigenständige Vergütungsregelung ersetzt wird.
  2. Es widerspricht danach nicht höherrangigem Recht, wenn ein nicht tarifgebundener Arbeitnehmer, der im öffentlichen Dienst Angestelltentätigkeiten verrichtet, nach Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrages mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen unbefristeten Anschlussvertrag schließt, in dem wegen des Fehlens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Angestelltenstelle eine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird, wonach der Arbeitnehmer dynamisch entsprechend der höchsten Vergütungsgruppe der Arbeiter vergütet wird. (Orientierungssätze des Gerichts).

Quelle: BAG Urteil vom 26.09.2012, Az. 4 AZR 345/10

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