Ein Arbeitgeber, der überzahlte Arbeitsstunden auf einem Überzeitarbeitskonto verrechnen will, muss dazu in der zugrunde liegenden Vereinbarung ausdrücklich berechtigt sein. Ist er das nicht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Guthabens.
Quelle: BAG, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 676/11