LSG Rheinland-Pfalz: Schätzung von Beitragsansprüchen nur bei Offenlegung der Grundlagen rechtens

Bei der Schätzung zur Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen  (CGZP) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht tariffähig waren und damit auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnten, müssen im Beitragsbescheid die Grundlagen der Schätzung angegeben werden. Sonst ist der Bescheid rechtswidrig.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2012, Az. L 6 223/12 B ER

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