LAG Düsseldorf: Kündigung nach Arbeitsunfall in der Probezeit nicht treuwidrig – Az. 14 Sa 1186/12

Die Kündigung eines während der Probezeit bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmer ist per se weder sittenwidrig noch treuwidrig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 15.10.2012 dem betroffenen Arbeitnehmer im Berufungsverfahren mitgeteilt. Die Kündigung habe keiner sozialen Rechtfertigung bedurft, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen war. Die Kündigung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB). Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten habe der Kläger nicht darlegen können.

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