LAG Baden-Württemberg: Vertragliche Ausschlussfrist für Differenzlohnansprüche nach § 10 IV AÜG wegen Tarifunfähigkeit der CGZP

Die (vertragliche) Ausschlussfrist für Differenzlohnansprüche nach § 10 IV AÜG wegen Tarifunfähigkeit der CGZP beginnt erst am 14.12.2010 mit der Entscheidung des BAG im Verfahren 1 ARB 19/10.

Für die Berechnung der Differenzlohnansprüche bleiben Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenerstattungen an den Leiharbeitnehmer außer Betracht. (Leitsätze des Gerichts).

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2012, Az. 9 Sa 187/11

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