BGH: Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzende können für Honorarforderungen eines beauftragten Beratungsunternehmen haften

Ein Betriebsrat ist im Verhältnis zu Dritten rechtsfähig, soweit die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegt. Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung mit einem Betriebsunternehmen schließt, ist insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich ist. Überschreitet der Betriebsratsvorsitzende bei der Beauftragung des Beratungsunternehmens diese Grenzen, so kann ihn das Unternehmen grundsätzlich nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2012 entschieden (III ZR 266/11).

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