Nach § 5 I 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht nach einem Urteil des BAG vom 14.11.2012 (Az. 5 AZR 886/11) im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.
Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 I 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 I 3 EFZG ausdrücklich ausschließt.
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 78/12