Erfordernis von Konsultationsverfahren und Massenentlassungsanzeige vor Massenentlassung, BAG Urteil vom 21.03.2013, Az. 2 AZR 60/12

Wurde zuvor kein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt, ist eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung – unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG – wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S. von § 134 BGB rechtsunwirksam, so das BAG. Gleichermaßen habe auch das Fehlen einer nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderlichen, den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 KSchG genügenden Massenentlassungsanzeige die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

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