Die (vertragliche) Ausschlussfrist für Differenzlohnansprüche nach § 10 IV AÜG wegen Tarifunfähigkeit der CGZP beginnt erst am 14.12.2010 mit der Entscheidung des BAG im Verfahren 1 ARB 19/10.
Für die Berechnung der Differenzlohnansprüche bleiben Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenerstattungen an den Leiharbeitnehmer außer Betracht. (Leitsätze des Gerichts).
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2012, Az. 9 Sa 187/11